Verkaufen bei Scheidung
Immobilien sind für die Ewigkeit, Ehen teilweise nur bedingt. Sehen Sie keinen anderen Ausweg, als sich von Ihrem Partner zu trennen oder scheiden zu lassen, müssen Sie auch klären, was mit Ihrem Haus oder Ihrer Eigentumswohnung geschieht.
Das Gesetz bezeichnet Ihre bislang gemeinsam genutzte Wohnung als „Ehewohnung“. Das Nutzungsrecht an der Ehewohnung steht beiden Ehepartnern gleichermaßen zu. Dabei spielt es zunächst keine Rolle wem die Wohnung als Eigentum gehört.
Um das Schicksal Ihrer Ehewohnung zu klären, stellt das Gesetz darauf ab, ob es um die Nutzung
- für den Zeitraum Ihrer Trennung oder
- um den Zeitraum nach der Scheidung
geht. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Problematiken im Zusammenhang mit der gemeinsamen Immobilie zu lösen:
- Verkauf des Hauses
- Ein Partner übernimmt den Anteil des anderen Partners am Haus
- Die Immobilie wird geteilt
- Die gemeinsame Immobilie wird versteigert
Eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es nicht, was mit dem Haus oder der Eigentumswohnung bei einer Trennung und Scheidung geschieht. In einem gerichtlichen Scheidungsverfahren wird nicht über das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung entschieden. Als gemeinsame Eigentümer an einer Immobilie müssen Sie somit eine Einigung erzielen.
Gehört Ihnen die Immobilie gemeinsam ändern Trennung und Scheidung oder der Auszug Ihres Ehegatten nichts an den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen.
Die Ehewohnung bleibt Ehewohnung
Geht es um die Nutzung der Ehewohnung während der bestehenden Ehe, also auch in dem Zeitraum der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, ist es unbeachtlich, wem die Ehewohnung gehört. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie allein nur im Eigentum eines Ehepartners steht. Das Gesetz stellt nur darauf ab, dass Sie sich trennen und allein aufgrund der Trennung das Nutzungsrecht an der Wohnung nicht beeinträchtigt werden soll. Die Ehewohnung steht nämlich, solange bis Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist, unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Sie ist das Heim Ihrer Familie. Die Ehewohnung soll während der Trennungszeit, in der Sie sich klar werden sollen, ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist und Sie sich wirklich scheiden lassen wollen, nicht leichtfertig oder unter Zwang aufgegeben oder veräußert werden. Mithin steht auch die vom Gesetz geförderte Möglichkeit eines Versöhnungsversuchs im Hintergrund, für den der Erhalt der Wohnung als Ehewohnung eine gute Voraussetzung ist. Erst dann, wenn Ihre Ehe wirklich geschieden ist, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an.
Möchten Sie die Trennung und mit Ihrem Ehepartner nicht mehr unter einem Dach zusammenleben, bleibt nur noch der Auszug eines Ehepartners. Oft ist es so, dass keiner von beiden die Ehewohnung verlassen möchte. Ein Motiv dafür kann sein, dass die Immobilie im hälftigen Miteigentum eines Ehepartners steht oder ihm sogar allein gehört. Oft verbindet ein Ehepartner damit die Befürchtung, er gäbe seine Rechte an der Immobilie mit dem Auszug auf. Tatsächlich ist es aber so, dass die Nutzungsrechte und die Eigentumsrechte an der Immobilie davon unberührt bleiben, wer in der Wohnung verbleibt und wer auszieht. Können Sie sich nicht darüber einigen, wer die Ehewohnung weiterhin nutzt und wer auszieht, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen wird.
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